Berufskrankheiten

Die Berufskrankheit Asbestose

Asbestose gilt in der Bundesrepublik Deutschland als entschädigungspflichtige und meldepflichtige Berufskrankheit. Die zweithäufigste anerkannte Berufskrankheit dadurch, dass der Zusammenhang zwischen Krankheit und klar definierten medizinischen Symptomen wissenschaftlich eindeutig bewiesen ist. Asbestose führt zur Invalidität – [dauernde] erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits-, Dienst-, Erwerbsfähigkeit und deutlich verkürzte Lebenserwartung und sollte von den Berufsgenossenschaften entschädigt werden.
Zusammenhang zwischen asbesthaltige Staub und Erkrankung.
Auszug aus der Liste der Berufskrankheiten – Berufskrankheitsverordnung (BKV) Stand Juni 2009

Liste arbeitsbedingte, asbestbedingte Erkrankungen

  • „Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura“
    Berufskrankheit-Nr. 4103
  • „Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs
    – in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
    – in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder
    – bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren (25×10^6((Fasern/m³)xJahre))“
    Berufskrankheit-Nr. 4104
  • „Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards“
    Berufskrankheit-Nr. 4105
  • „Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungs-Wahrscheinlichkeit von mindestens 50 % der Anlage 2 (Zweite Verordnung zur Änderung der BKV, BGBl. 2009 Nr. 30, S. 1273–1276) entspricht“
    Berufskrankheit-Nr. 4114